Im Außenhandel können aufgrund von Abkommen zahlreiche Zollvorteile (Präferenzen) in Anspruch genommen werden. Man unterscheidet zwei Formen der Präferenz:
- Freiverkehrspräferenz
Voraussetzung für den Zollvorteil ist, dass sich die Waren im sogenannten zollrechtlich freien Verkehr befinden, das heißt, sie wurden bereits verzollt und versteuert. Bei der Einfuhr in das Zollgebiet des Abkommenspartners fällt kein weiterer Zoll an. - Ursprungspräferenz
Voraussetzung für den Zollvorteil ist, dass die Waren die jeweils vorgeschriebenen Be- und Verarbeitungsschritte erfüllen (Ursprungsregel), um den präferenziellen Ursprung zu erreichen. Lässt sich der Ursprung nachweisen, erfolgt die Einfuhr in das Zollgebiet des Abkommenspartners zollbegünstigt oder zollfrei.
Die jeweils unterschiedlichen Ursprungsregeln lassen sich auf Basis der Zolltarifnummer der Ware im Präferenzportal des Zolls recherchieren. Diese müssen erfüllt sein. Der präferenzielle Ursprung ist beim Grenzübertritt nachzuweisen. Dies geschieht entweder mit einer im Wortlaut vorgeschriebenen Ursprungserklärung (bis 6000 Euro Sendungswert) oder mit einer Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1 oder EUR-MED). Unternehmen, die eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer haben, können die Ursprungserklärung immer abgeben. Sie benötigen keine Warenverkehrsbescheinigung.
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